Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

SH-Immobilien GmbH
Firmenbuchnummer: FN 644275p
Dorfstraße 52
6241 Radfeld, Österreich
UID-Nummer: ATU81503179

Stand: 16. Oktober 2026

1. Allgemeines

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Immobilienvermittlung durch die SH-Immobilien GmbH und ergänzen die jeweils abgeschlossenen Maklerverträge, soweit sie wirksam in diese einbezogen wurden.

Es gelten insbesondere das österreichische Maklergesetz (MaklerG), die Immobilienmaklerverordnung (IMV), das Konsumentenschutzgesetz (KSchG) sowie die sonstigen einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen in der jeweils geltenden Fassung.

Individuelle Vereinbarungen zwischen der SH-Immobilien GmbH und ihren Auftraggebern haben Vorrang, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende gesetzliche Bestimmungen und Verbraucherschutzrechte bleiben unberührt.

2. Immobilienangebote und Objektinformationen

Die SH-Immobilien GmbH erstellt ihre Immobilienangebote mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers. Die veröffentlichten Informationen, Objektbeschreibungen und sonstigen Angaben beruhen insbesondere auf Auskünften der jeweiligen Eigentümer, Verkäufer, Vermieter oder sonstigen Auskunftspersonen.

Die SH-Immobilien GmbH bemüht sich um die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität von Angaben Dritter wird keine Gewähr übernommen, soweit dies gesetzlich zulässig ist und die SH-Immobilien GmbH die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht selbst zu vertreten hat.

Sämtliche Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Irrtümer, Änderungen sowie ein zwischenzeitlicher Verkauf, eine Vermietung oder eine sonstige Verwertung der angebotenen Immobilie bleiben vorbehalten.

Exposés, Fotografien, Objektbeschreibungen, Pläne und sonstige Unterlagen werden dem jeweiligen Empfänger zur Bearbeitung seiner Immobilienanfrage zur Verfügung gestellt. Eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit dies gesetzlich erlaubt ist oder die erforderliche Zustimmung vorliegt.

Ein allfälliger Provisionsanspruch der SH-Immobilien GmbH richtet sich nach dem jeweiligen Maklervertrag und den gesetzlichen Bestimmungen. Eine unzulässige Weitergabe von Objektinformationen begründet einen Provisions- oder Schadenersatzanspruch nur, sofern die dafür erforderlichen gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

3. Doppeltätigkeit und Wohnungsmietverträge

3.1. Doppeltätigkeit

Die SH-Immobilien GmbH kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen als Doppelmakler tätig werden und sowohl für den Auftraggeber als auch für den anderen Vertragsteil tätig sein.

Die Voraussetzungen des § 5 MaklerG sind einzuhalten. Insbesondere wird die Doppeltätigkeit den betroffenen Auftraggebern mitgeteilt, soweit dies gesetzlich erforderlich ist. Die Interessen der Auftraggeber sind redlich und sorgfältig zu wahren.

Wird die SH-Immobilien GmbH ausschließlich für eine Partei tätig, wird der andere Vertragsteil gemäß § 17 MaklerG darüber informiert.

3.2. Bestellerprinzip bei Wohnungsmietverträgen

Für die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen gelten insbesondere die Bestimmungen des § 17a MaklerG in der jeweils geltenden Fassung.

Hat der Vermieter oder eine von ihm dazu berechtigte Person die SH-Immobilien GmbH im eigenen Namen als ersten Auftraggeber mit der Vermittlung eines Wohnungsmietvertrags beauftragt, darf eine Provision grundsätzlich nur mit dem Vermieter beziehungsweise der dazu berechtigten Person vereinbart werden.

Eine Provision gegenüber einem Wohnungssuchenden darf nur vereinbart und geltend gemacht werden, wenn sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Insbesondere sind die gesetzlichen Beschränkungen und Provisionsverbote des § 17a MaklerG zu beachten.

Maklerverträge über die Vermittlung von Wohnungsmietverträgen werden gemäß § 17a Abs. 4 MaklerG unter Angabe des Abschlussdatums schriftlich oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten.

Die SH-Immobilien GmbH beachtet bei der Geltendmachung eines Provisionsanspruchs gegenüber einem Wohnungssuchenden die gesetzlichen Nachweis- und Informationspflichten.

3.3. Suchaufträge

Suchaufträge werden auf Grundlage einer gesonderten Vereinbarung abgeschlossen. Darin werden insbesondere der Umfang des Suchauftrags, die vereinbarten Leistungen und eine allfällige Provision festgehalten.

Bei Suchaufträgen zur Vermittlung von Wohnungsmietverträgen sind die besonderen Bestimmungen des § 17a MaklerG einzuhalten. Ein Suchauftrag begründet für sich allein keinen Provisionsanspruch, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.

4. Maklerprovision

4.1. Gesetzliche Grundlagen und Provisionshöhe

Der Provisionsanspruch der SH-Immobilien GmbH richtet sich nach dem österreichischen Maklergesetz (MaklerG), insbesondere nach §§ 6 bis 11 und § 15 MaklerG, sowie nach den für das jeweilige Immobiliengeschäft geltenden Sonderbestimmungen, insbesondere § 17a MaklerG bei Wohnungsmietverträgen.

Die Höhe der Provision richtet sich nach der wirksamen vertraglichen Vereinbarung und den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Provisionshöchstgrenzen.

Sofern keine besondere Vereinbarung über die Provisionshöhe getroffen wurde, richtet sich der Anspruch nach § 8 MaklerG. Danach gebührt grundsätzlich die für die erbrachten Vermittlungsleistungen ortsübliche Provision; lässt sich eine solche nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellen, steht eine angemessene Provision zu.

Die konkrete Provisionshöhe sowie die anfallenden Nebenkosten werden dem Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Informationspflichten bekannt gegeben. Maßgeblich sind insbesondere der jeweilige Maklervertrag und die für das konkrete Immobiliengeschäft geltenden gesetzlichen Regelungen.

4.2. Voraussetzungen des Provisionsanspruchs – § 6 MaklerG

Gemäß § 6 Abs. 1 MaklerG ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Provision verpflichtet, wenn das zu vermittelnde Geschäft durch die vertragsgemäße, verdienstliche Tätigkeit der SH-Immobilien GmbH mit einem Dritten zustande kommt.

Die bloße Namhaftmachung eines Dritten begründet gemäß § 6 Abs. 2 MaklerG grundsätzlich keinen Provisionsanspruch, sofern nicht für den betreffenden Geschäftszweig ein abweichender Gebrauch besteht.

Kommt aufgrund der Tätigkeit der SH-Immobilien GmbH zwar nicht das ursprünglich angestrebte Geschäft, jedoch ein diesem nach seinem Zweck wirtschaftlich gleichwertiges Geschäft zustande, kann gemäß § 6 Abs. 3 MaklerG ebenfalls ein Provisionsanspruch entstehen.

Die weiteren gesetzlichen Bestimmungen des § 6 MaklerG, insbesondere zu Eigengeschäften und zu besonderen wirtschaftlichen oder persönlichen Naheverhältnissen, bleiben unberührt.

4.3. Entstehung des Provisionsanspruchs – § 7 MaklerG

Gemäß § 7 Abs. 1 MaklerG entsteht der Provisionsanspruch grundsätzlich mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts. Ein Anspruch auf einen Provisionsvorschuss besteht nicht.

Der Provisionsanspruch entfällt gemäß § 7 Abs. 2 MaklerG, wenn und soweit feststeht, dass der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und dem Dritten aus Gründen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, nicht ausgeführt wird. Bei Leistungsverzug des Dritten gelten die gesetzlichen Nachweispflichten des Auftraggebers.

4.4. Höhe der Provision – § 8 MaklerG

Wurde keine besondere Vereinbarung über die Provisionshöhe getroffen, gilt § 8 MaklerG. Danach steht dem Makler grundsätzlich die ortsübliche Provision für die erbrachten Vermittlungsleistungen zu. Ist diese nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten feststellbar, gebührt eine angemessene Provision.

Die Berechnung der Provision erfolgt unter Beachtung der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der für das konkrete Immobiliengeschäft maßgeblichen Provisionsgrenzen.

4.5. Ersatz zusätzlicher Aufwendungen – § 9 MaklerG

Gemäß § 9 MaklerG kann die SH-Immobilien GmbH für allgemeine, durch den Geschäftsbetrieb entstandene Kosten und Auslagen keinen gesonderten Ersatz verlangen.

Aufwendungen aufgrund zusätzlicher Aufträge können nur dann gesondert ersetzt verlangt werden, wenn eine entsprechende Ersatzpflicht ausdrücklich vereinbart wurde. Dies gilt auch dann, wenn das angestrebte Rechtsgeschäft nicht zustande kommt.

4.6. Fälligkeit und Verjährung – §§ 10 und 11 MaklerG

Gemäß § 10 MaklerG werden der Provisionsanspruch und ein wirksam vereinbarter Anspruch auf Ersatz zusätzlicher Aufwendungen mit ihrer Entstehung fällig.

Ansprüche aus dem Maklervertragsverhältnis verjähren gemäß § 11 MaklerG grundsätzlich innerhalb von drei Jahren ab Fälligkeit. Die gesetzlich vorgesehene Hemmung der Verjährung bleibt unberührt.

4.7. Vereinbarungen bei fehlendem Vermittlungserfolg – § 15 MaklerG

Vereinbarungen über eine Zahlung an die SH-Immobilien GmbH, obwohl kein zurechenbarer Vermittlungserfolg zustande gekommen ist, sind ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 15 MaklerG zulässig.

Eine solche Zahlung kann insbesondere vereinbart werden, wenn:

  1. das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft entgegen Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber einen für den Vertragsabschluss erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt;

  2. mit dem vom Makler vermittelten Dritten ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern dessen Vermittlung in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt;

  3. das Geschäft aufgrund der Weitergabe der bekannt gegebenen Geschäftsmöglichkeit an eine andere Person nicht mit dem ursprünglich vorgesehenen Vertragspartner zustande kommt; oder

  4. das Geschäft aufgrund der Ausübung eines gesetzlichen oder vertraglichen Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrechts nicht mit dem ursprünglich vermittelten Dritten zustande kommt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei einem wirksam vereinbarten Alleinvermittlungsauftrag können Zahlungen außerdem in den gesetzlich vorgesehenen Fällen des § 15 Abs. 2 MaklerG vereinbart werden.

Eine solche Zahlung darf die gesetzlich zulässige Höhe nicht überschreiten. Die gesetzlichen Voraussetzungen sowie gegebenenfalls erforderliche besondere Formvorschriften, insbesondere im Verbrauchergeschäft, sind einzuhalten.

Diese Bestimmung begründet keinen pauschalen Anspruch auf Provision, Stornogebühr oder Schadenersatz bei jedem nicht zustande gekommenen Geschäft. Ein Zahlungsanspruch besteht ausschließlich, wenn die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen erfüllt sind.

5. Haftung

Die SH-Immobilien GmbH haftet für Schäden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Eine Beschränkung der Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden gilt nur, soweit sie gesetzlich zulässig und im jeweiligen Vertragsverhältnis wirksam vereinbart ist.

Für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Vorschriften. Für Personenschäden sowie für sonstige Fälle, in denen ein Haftungsausschluss oder eine Haftungsbeschränkung gesetzlich unzulässig ist, gelten die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

Gegenüber Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten Haftungsbeschränkungen ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang.

6. Urheberrecht und Nutzungsrechte

Exposés, Texte, Fotografien, Videos auf Homepage, Instagram, Facebook, TikTok, YouTube oder über Whats-App geteilt etc., 3D-Rundgänge, Grundrisse und sonstige im Rahmen der Immobilienvermittlung bereitgestellte Unterlagen sind urheberrechtlich geschützt, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und die entsprechenden Rechte der SH-Immobilien GmbH oder den jeweiligen Rechteinhabern zustehen.

Die Vervielfältigung, Veröffentlichung, Bearbeitung oder Weitergabe dieser Unterlagen ist ohne vorherige Zustimmung des jeweiligen Rechteinhabers nur zulässig, soweit dies gesetzlich erlaubt ist.

Die Bereitstellung von Unterlagen begründet keine Übertragung von Urheber- oder sonstigen Nutzungsrechten. Rechte Dritter bleiben unberührt.

7. Schlussbestimmungen

Es gilt österreichisches Recht, soweit dessen Anwendung wirksam vereinbart werden kann. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche zum Schutz von Verbrauchern, bleiben unberührt.

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen im gesetzlich zulässigen Umfang wirksam. An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die jeweils anwendbaren gesetzlichen Regelungen.

Individuelle Vereinbarungen zwischen der SH-Immobilien GmbH und dem jeweiligen Vertragspartner bleiben von diesen AGB unberührt.

8. Gerichtsstand

Für Streitigkeiten gelten die gesetzlichen Zuständigkeits- und Gerichtsstandsregelungen.

Soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung gesetzlich zulässig ist, ist das sachlich zuständige Gericht am Sitz der SH-Immobilien GmbH zuständig.

Gegenüber Verbrauchern gelten insbesondere die zwingenden Gerichtsstandsregelungen des österreichischen und gegebenenfalls des europäischen Rechts.